Satzung des CBF Hessen

Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung des CBF-Hessen am 24. Mai 1975 in Darmstadt beschlossen und letztmals am 31. Mai 2008 in Frankfurt am Main geändert.

§1 Name
Der Verein trägt den Namen "CBF - HESSEN, Landesarbeitsgemeinschaft der Clubs Behinderter und Ihrer Freunde e.V.". Er ist in das Vereinsregister in Wiesbaden eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

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§2 Zielsetzung

Der CBF-Hessen ist der Zusammenschluss der hessischen Clubs Behinderter und ihrer Freunde. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Der CBF-Hessen ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der CBF-Hessen fördert und unterstützt die Mitgliedsvereine in ihrer Zielsetzung, insbesondere durch:

Der CBF-Hessen unterstützt und fördert Bestrebungen zur Gründung neuer Clubs Behinderter und ihrer Freunde in Hessen. Der CBF-Hessen unterstützt und fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine mit der "Bundesarbeitsgemeinschaft der Clubs Behinderter und ihrer Freunde e.V. (BAG cbf)".

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§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des CBF-Hessen können nur Clubs Behinderter und Ihrer Freunde und andere Vereine mit gleicher Zielsetzung werden, die eingetragene gemeinnützige Vereine sind und ihren Sitz in Hessen haben.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der vertretenen, stimmberechtigten Mitgliedsvereine. Dem betroffenen Mitgliederverein muss vor diesem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

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§4 Organe
   
Die Organe des CBF-Hessen sind:

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§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes selbstständig oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedsvereinen oder zwei Mitgliedern des Beirates einberufen. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie hat unter anderem folgende Aufgabe:

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsvereine vertreten ist. Jeder Mitgliedsverein verfügt über eine Stimme und kann bis zu fünf Delegierte zur Mitgliederversammlung entsenden. Die Erklärung über die Stimmberechtigung muss schriftlich vorliegen. Die Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens ein Mitgliedsverein dies verlangt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit wird nach erneuter Diskussion nochmals abgestimmt. Tritt wiederum Stimmengleichheit auf, so gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt; es muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

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§6 Vorstand
   
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von drei auf höchstens die Zahl der Mitgliedsvereine erweitert werden.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist nach § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.

Finanzielle Verpflichtungen mit einem voraussichtlichen Umfang von mehr als 300,- Euro dürfen nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der kann Aufgaben delegieren.

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§6a Geschäftsführung
   
1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen/e Geschäftsführer/in berufen.

2. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/in wird vom Vorstand durch eine Dienstanweisung geregelt. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Organe beratend teil.

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§7 Beirat

Der CBF-Hessen kann einen Beirat bilden. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht im Vorstand sein dürfen. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung berufen und abberufen. Der Beirat unterstützt und berät den CBF-Hessen bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

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§8 Finanzen

Der CBF-Hessen finanziert seine Arbeit durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden.

Jeder Mitgliedsverein entrichtet ein Tausendstel des letzt jährigen Gesamtumsatzes als Mitgliedsbeitrag, jedoch wenigstens 50,- € und maximal 2.500,- € im Jahr.

Die Mittel des CBF-Hessen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CBF-Hessen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

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§9 Auflösung
   
Die Auflösung des CBF-Hessen kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens dreiviertel (3/4) der vertretenen, stimmberechtigten Mitgliedsvereine beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des CBF-Hessen oder dem Wegfall der bisherigen Zielsetzung darf das Vermögen des CBF-Hessen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitgliedsvereine und den gemeinen Wert der von den Mitgliedsvereinen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des CBF-Hessen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die BAG cbf (ersatzweise an den DPWV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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§10 Geschäftsjahr
   
Das Geschäftsjahr des CBF-Hessen ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1975.

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Hessische Landtagswahl
Die Fragen des CBF Hessen an die Parteien anlässlich der Neuwahl des Hessischen Landtags am 18.01.2009 und die Stellungnahmen dazu sind unter
Wahl 2009 einsehbar.

Über uns

Laut dem Statistischen Landesamt in Wiesbaden leben über 500.000 Menschen mit Behinderung in Hessen. Zusammen mit ihren Freunden und Angehörigen stellen Behinderte somit faktisch 40 Prozent der Bevölkerung in diesem Bundesland dar. Der CBF Hessen ist die Landesarbeitsgemeinschaft der Clubs Behinderter und Ihrer Freunde (CBF) und vertritt die Interessen von über tausend Mitgliedern aus den Clubs in Darmstadt, Dieburg, Dreieich und Frankfurt. (weiter)

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