Satzung des CBF Hessen
Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung des CBF-Hessen am 24. Mai 1975 in Darmstadt beschlossen und letztmals am 31. Mai 2008 in Frankfurt am Main geändert.
§1 Name
Der Verein trägt den Namen "CBF - HESSEN,
Landesarbeitsgemeinschaft der Clubs Behinderter und Ihrer Freunde
e.V.". Er ist in das Vereinsregister in Wiesbaden eingetragen. Der
Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
§2 Zielsetzung
Der
CBF-Hessen ist der Zusammenschluss der hessischen Clubs Behinderter und
ihrer Freunde. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung von 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen
Fassung.
Der CBF-Hessen ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der CBF-Hessen fördert und unterstützt die
Mitgliedsvereine in ihrer Zielsetzung, insbesondere durch:
- Koordination der Arbeit der einzelnen Mitgliedsvereine
- Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine auf Landesebene
- Zusammenarbeit auf Landesebene mit den in den Rehabilitation tätigen Organisationen, Verbänden, Behörden und Einzelpersonen
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Mitgliedsvereine
Der CBF-Hessen unterstützt und fördert Bestrebungen zur Gründung neuer Clubs Behinderter und ihrer Freunde in Hessen. Der CBF-Hessen unterstützt und fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine mit der "Bundesarbeitsgemeinschaft der Clubs Behinderter und ihrer Freunde e.V. (BAG cbf)".
§3
Mitgliedschaft
Mitglieder des CBF-Hessen
können nur Clubs Behinderter und Ihrer Freunde und andere
Vereine mit
gleicher Zielsetzung werden, die eingetragene gemeinnützige
Vereine
sind und ihren Sitz in Hessen haben.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern beschließt
die
Mitgliederversammlung aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Vereinsauflösung.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
möglich; er muss
mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem
Vorstand
erklärt werden.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt
die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens
¾
der vertretenen, stimmberechtigten Mitgliedsvereine. Dem betroffenen
Mitgliederverein muss vor diesem Beschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden.
§4 Organe
Die Organe des CBF-Hessen sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
§5
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes
selbstständig oder auf Antrag von mindestens fünf
Mitgliedsvereinen
oder zwei Mitgliedern des Beirates einberufen. Die Einberufung muss
mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt; sie hat unter anderem folgende Aufgabe:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Aufgaben des Vorstandes
- Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, insbesondere des
Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes.
Die Kasse muss vorher von 2 Revisoren aus den Mitgliedsvereinen, die dem Vorstand nicht angehören, geprüft worden sein. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Haushalt
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitgliedsvereine vertreten ist. Jeder Mitgliedsverein verfügt über
eine Stimme und kann bis zu fünf Delegierte zur Mitgliederversammlung
entsenden. Die Erklärung über die Stimmberechtigung muss schriftlich
vorliegen. Die Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich.
Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens ein Mitgliedsverein
dies verlangt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen.
Bei Stimmengleichheit wird nach erneuter Diskussion nochmals abgestimmt.
Tritt wiederum Stimmengleichheit auf, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt; es muss vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.
§6 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zahl der
Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von
drei auf höchstens die Zahl der Mitgliedsvereine erweitert
werden.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist nach § 26 BGB einzeln
vertretungsberechtigt.
Finanzielle Verpflichtungen mit einem voraussichtlichen Umfang von mehr
als 300,- Euro dürfen nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses eingegangen
werden.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind zu
protokollieren.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im
Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der kann
Aufgaben delegieren.
§6a Geschäftsführung
1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen/e
Geschäftsführer/in berufen.
2. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/in wird vom Vorstand durch eine Dienstanweisung geregelt. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Organe beratend teil.
§7 Beirat
Der
CBF-Hessen kann einen Beirat bilden. Der Beirat besteht aus mindestens
drei Mitgliedern, die nicht im Vorstand sein dürfen. Die
Mitglieder des
Beirates werden von der Mitgliederversammlung berufen und abberufen.
Der Beirat unterstützt und berät den CBF-Hessen bei
der Erfüllung
seiner Aufgaben.
§8 Finanzen
Der CBF-Hessen finanziert seine Arbeit durch Beiträge,
Zuwendungen und Spenden.
Jeder
Mitgliedsverein entrichtet ein Tausendstel des letzt jährigen
Gesamtumsatzes als Mitgliedsbeitrag, jedoch wenigstens 50,- €
und
maximal 2.500,- € im Jahr.
Die Mittel des CBF-Hessen dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des CBF-Hessen fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
§9
Auflösung
Die
Auflösung des CBF-Hessen kann nur von der
Mitgliederversammlung mit
einer Stimmenmehrheit von mindestens dreiviertel (3/4) der vertretenen,
stimmberechtigten Mitgliedsvereine beschlossen werden. Bei der
Auflösung oder Aufhebung des CBF-Hessen oder dem Wegfall der
bisherigen
Zielsetzung darf das Vermögen des CBF-Hessen, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitgliedsvereine und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedsvereinen geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, nur
für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Bei der Auflösung
oder Aufhebung des CBF-Hessen oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die BAG cbf
(ersatzweise an den DPWV),
der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
§10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des CBF-Hessen ist das Kalenderjahr. Das
erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1975.
